Enteignung

Ist eine Enteignung durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz möglich?

Grundsätzlich ist das Eigentum in Deutschland durch das Grundgesetz, Artikel 14 Absatz 1, gewährleistet. Allerdings folgt direkt im dritten Absatz der Hinweis, dass zum Wohle der Allgemeinheit eine Enteignung zulässig ist.

Aber was bedeutet „zulässig“?

Aktuell häufen sich die Hinweise darauf, dass mögliche Enteignungsszenarien in naher Zukunft durchaus vorstellbar sein können. Vor dem Hintergrund des Höchststandes der Staatsverschuldung, fortschreitender Inflation und Rezession sowie der angespannten weltpolitischen Lage ist der Zugriff auf das Vermögen der Bürger zur Finanzierung des Staates eine denkbare Möglichkeit.

Zusätzlichen Anlass zur Besorgnis gibt das neue EU-Vermögensregister. Die Maßnahmen zur Umsetzung sind Anfang des Jahres von der EU beschlossen worden.

Grundsätzlich gilt nach aktuellem Stand: Vermögenswerte über 200.000 Euro müssen in das neue Vermögensregister eingetragen werden. Jeder, der über Eigentumswerte von mehr als 200.000 Euro verfügt, ist betroffen und muss künftig tätig werden.

Darüber hinaus wurde beschlossen, eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro einzuführen. Dies bedeutet: Bargeschäfte, die dieses Limit überschreiten, werden künftig nicht mehr erlaubt sein. Ausgenommen sind Privatverkäufe.

Weitere Informationen hierzu findest Du in diesem Artikel.

Durch das Vermögensregister wird die vollständige Transparenz der Besitzwerte jedes Bürgers ermöglicht. Eventuelle Vermögensabgaben sind dadurch quasi per Knopfdruck umsetzbar.

Diese Regelungen lassen darauf schließen, dass das Thema Enteignung in Deutschland bzw. Europa längst kein Tabu-Thema mehr ist.

Aber auch andere Gesetze wie das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz oder das Lastenausgleichsgesetz bilden eine mögliche gesetzliche Grundlage für Enteignungen.

Weitere Informationen und Hintergründe hierzu liest Du in diesem Artikel.

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